Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte von Abgeordneten des Landtags Mecklenburg-Vorpommern
Finanzielle Einnahmen und Vermögenswerte beeinflussen Entscheidungen. Das ist auch bei Abgeordneten der Fall. Eine Binsenweisheit.
Finanzielle Einnahmen können daher zu Interessenkonflikten bei Abgeordneten führen, die den verfassungsmäßigen Auftrag der Abgeordneten nach Art. 22 der Landesverfassung beeinträchtigen können: "Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
Die Unabhängigkeit des Abgeordneten darf nicht beeinträchtigt werden. Daher bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes M-V: "Ein Mitglied des Landtages darf keine Zuwendungen annehmen oder Einkünfte erzielen, die es nur in der Erwartung erhält, dass es im Landtag die Interessen der oder des Zahlenden vertreten wird."
Darüber hinaus sind die Abgeordneten in Mecklenburg-Vorpommern hauptberuflich tätig. Daher müssen sie sich ihrer Abgeordnetentätigkeit mit voller Kraft widmen, andere Tätigkeiten müssen dahinter deutlich zurücktreten.
Der Bürger und Wähler hat einen Anspruch darauf, dass beides (Sind Interessenkonflikte zu befürchten? Ist der Abgeordnete tatsächlich ganz überwiegend für sein Landtagsmandat tätig?) jederzeit deutlich wird. Daher ist bei Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften von Abgeordneten ein hohes Maß an Transparenz erforderlich.